Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid

Wenn Sie glauben, dass der Wert oder die Berechnung in Ihrem Bescheid nicht stimmt, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Wichtig ist zuerst zu wissen, welcher Bescheid den Fehler enthält, denn es gibt in der Regel mehrere Bescheide mit verschiedenen Zuständigkeiten. Dieser Leitfaden zeigt den üblichen Ablauf. Er ersetzt weder die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid noch eine individuelle Beratung.

1. Die drei Bescheide unterscheiden

Üblicherweise gibt es drei Schritte, die jeweils einen eigenen Bescheid auslösen. Der Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts legt den Wert Ihres Grundstücks fest. Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts legt den Steuermessbetrag fest. Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde setzt die Steuer fest, indem er den Hebesatz anwendet. Einwendungen gegen den Wert oder die Messzahl richten sich in der Regel gegen die Bescheide des Finanzamts, Einwendungen gegen den Hebesatz oder die Zahlung gegen den Bescheid der Gemeinde. Die Gemeinde ist im Normalfall an die Zahlen des Finanzamts gebunden.

2. Die Frist nicht verpassen

Nach § 355 Absatz 1 der Abgabenordnung ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Prüfen Sie das Datum auf dem Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende, denn für den Bescheid der Gemeinde richtet sich der Rechtsbehelf nach dem Landesrecht und der Belehrung. Notieren Sie sich den Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist, und handeln Sie früh, nicht am letzten Tag.

3. Den Bescheid auf Fehler prüfen

Vergleichen Sie die Angaben im Bescheid mit der Wirklichkeit: Grundstücksfläche, Wohnfläche, Baujahr, Gebäudeart, Anzahl der Wohnungen, Nutzung und Eigentumsanteil. Falsche Basisdaten sind der häufigste Grund für einen zu hohen Wert. Prüfen Sie auch, ob die Steuermesszahl zur Nutzung passt: Für Wohngrundstücke gilt nach dem Grundsteuergesetz des Bundes 0,31 Promille, für andere 0,34 Promille. Rechnen Sie außerdem mit unserem Rechner nach, ob der Betrag im Bescheid zu den angegebenen Zahlen passt.

4. Den Einspruch schriftlich einlegen

Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch eingelegt oder zur Niederschrift erklärt werden. Nennen Sie den Bescheid (Datum, Aktenzeichen, Grundstück), erklären Sie, womit Sie nicht einverstanden sind, und begründen Sie kurz. Fügen Sie Unterlagen bei, die Ihre Angaben belegen, etwa Grundrisse, Flächenberechnungen oder Nachweise zum Baujahr. Behalten Sie eine Kopie und einen Nachweis über den Zugang. Eine kurze, sachliche Begründung ist besser als ein langer Brief.

5. Zahlung und Aussetzung der Vollziehung

Ein Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht automatisch. Soll die Zahlung bis zur Entscheidung ausgesetzt werden, muss das gesondert beantragt werden, und die Entscheidung liegt bei der zuständigen Behörde. Fragen Sie bei Gemeinde und Finanzamt nach, was gilt, und zahlen Sie bei Zweifeln zunächst, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Zurückgezahlt wird später, wenn der Einspruch Erfolg hat.

6. Was nach dem Einspruch passiert

Das Finanzamt prüft den Einspruch und kann dem Einspruch abhelfen, ihn zurückweisen oder zunächst Unterlagen nachfordern. Bei einer Zurückweisung erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung mit einer Belehrung über die nächste Möglichkeit, in der Regel die Klage beim Finanzgericht. Fristen sind auch hier kurz. Prüfen Sie die Belehrung.

7. Beispiel: was ein Fehler kosten kann

Angenommen, das Finanzamt hat Ihr Haus mit einem Grundsteuerwert von 220.000 Euro bewertet, weil es eine zu große Wohnfläche angenommen hat. Mit richtiger Fläche wäre der Wert 200.000 Euro. Bei 0,31 Promille und 470 Prozent Hebesatz beträgt die Grundsteuer im ersten Fall 320,54 Euro, im zweiten 200.000 x 0,00031 x 4,7 = 291,40 Euro. Der Unterschied von 29,14 Euro pro Jahr wiederholt sich jedes Jahr, solange der Wert gilt. Der Aufwand lohnt sich besonders, wenn der Fehler größer ist oder Sie lange im Haus bleiben. Beachten Sie auch, dass der Wert nur einmal korrigiert werden muss, damit er in den Folgejahren gilt.

Typische Gründe für einen Einspruch

Häufig sind es falsche Flächenangaben, eine falsche Gebäudeart, ein falsches Baujahr, ein falscher Eigentumsanteil oder eine Nutzung, die nicht mehr besteht. Auch eine fehlende Ermäßigung kann ein Grund sein, etwa für ein Baudenkmal nach § 15 GrStG. Weniger erfolgversprechend ist ein Einspruch, der nur sagt, die Steuer sei zu hoch. Das Finanzamt braucht eine konkrete Angabe, die es prüfen kann.

Eine kurze Gliederung für Ihr Schreiben

Absender und Anschrift, Datum, Finanzamt und Aktenzeichen des Bescheids, die Überschrift Einspruch gegen den Bescheid vom (Datum), ein Satz zum Ziel, etwa die Berichtigung der Wohnfläche von 150 auf 135 Quadratmeter, eine kurze Begründung mit Beleg, die Bitte um schriftliche Bestätigung und Ihre Unterschrift. Mehr braucht es meist nicht.

Fristen im Alltag

Die Monatsfrist beginnt mit der Bekanntgabe. Legen Sie den Einspruch deshalb nicht erst am letzten Tag ein, sondern so früh, dass Sie einen Zugangsnachweis haben. Wenn Ihnen Unterlagen noch fehlen, können Sie den Einspruch zunächst fristwahrend einlegen und die Begründung nachreichen. Fragen Sie das Finanzamt, bis wann das möglich ist.

8. Wenn Sie nicht sicher sind

Das Finanzamt und die Gemeinde beantworten Fragen zu ihren Bescheiden. Ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein kann prüfen, ob sich ein Einspruch lohnt. Prüfen Sie die Kosten, bevor Sie sich verpflichten, und beachten Sie, dass Einsprüche gegen den Wert den Hebesatz nicht verändern.

Nur Bildungsinhalt. Fristen und Rechtsbehelfe richten sich nach Ihrem Bescheid, der Abgabenordnung und dem Landesrecht. Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid und fragen Sie bei Zweifeln Finanzamt, Gemeinde oder einen Steuerberater.

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